Verein für Angelsport und Naturschutz

Gewässerordnung

Gewässerordnung

Stand 24.2.2017

§1

Die Vereinsgewässer stehen den Mitgliedern und deren Gästen, soweit sie im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheines und des Fischereischeins sind, zur Ausübung der Fischerei mit der Handangel zur Verfügung. Kein Mitglied ist berechtigt, an dem von ihm befischten Vereinsgewässer Personen (hierunter fallen auch Familienangehörige), die nicht im Besitz der gültigen Papiere sind, das Fischen zu gestatten. 

§2 

Waidgerechte Ausübung der Fischerei, aufrichtige Kameradschaft und Hilfsbereitschaft, verbunden mit Rücksichtnahme auf andere Fischereikameraden, sind oberstes Gebot eines jeden Vereinsmitgliedes und Gastfischers; ebenso die Hege und Pflege der Fische, des Gewässers und der Landschaft. 

§3

 Die im Erlaubnisschein genannten Beschränkungen hinsichtlich der Zeit, der Art des Fischfangs und der Zahl der zulässigen Fanggeräte, sowie das tägliche Fanglimit sind genau zu beachten. Bestimmungen dieser Gewässerordnung haben den Vorrang gegenüber evtl. anders lautenden Vermerken eines Erlaubnisscheines und den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Schonzeit und Schonmaß.

Die gesetzlichen Bestimmungen des bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der gültigen Fassung und der Verordnung zur Ausführung des bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der gültigen Fassung sind zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Zeit und der Art des Fischfangs, der besonderen Fangbeschränkungen, der Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen.

§4 

Wo der Erlaubnisschein zum Fischen mit Handangeln berechtigt, sind diese so auszulegen, dass sie stets erreichbar sind. Kein Erlaubnisschein berechtigt zum Auslegen von Legangeln oder Reusen. 

§5

 Stückzahl, Art, Gewicht sowie Fangdatum sind auf der Fangkarte sofort einzutragen. Die Tageskarte und Jahreskarte ist bis zum 15. Januar des Folgejahres bei einem Vertreter des Vereins ohne Aufforderung abzugeben. Die Erfüllung dieser Auflage ist bei der Vergabe neuer, künftiger Jahres- und Tageskarten entscheidend.

Bei einem Gastfischer, hat das begleitende Mitglied dafür zu sorgen, dass der Gastfischer diesen wichtigen Fangnachweis abgibt. 

§6 

Jeder Fischer haftet persönlich für den entstandenen Schaden, den er bei der Ausübung der Fischerei, insbesondere des Betretens von Ufergrundstücken, verursacht. Dass die Ufer von Papier, Maisdosen, Angelschnüre und sonstigen Abfällen reinzuhalten sind, ist selbstverständlich.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Wasserverunreinigungen jeder Art sofort einem Vertreter des Vereins zu melden. Fischsterben und starke Wasserverunreinigungen sind sofort der zuständigen Polizeiinspektion bzw. dem Landratsamt zu melden. 

§7 

Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder für Gegenleistung veräußert werden.

§8

Den vereidigten Fischereiaufsehern, den Vorstandsmitgliedern und den vom Vorstand beauftragten und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Personen sind auf Verlangen die Angelpapiere und getätigte Fang vorzuweisen.

§9 

Schonzeiten / Schonmaße 

siehe Tages-/Jahreskarte

Feinfische (Karpfen, Schleie, Forelle) insgesamt 3 Fische pro Tag

Hecht, Zander und Stör insgesamt 2 Fische pro Tag

Andere Arten unbegrenzt

§10 

Ein Anfüttern ist grundsätzlich verboten; es ist jedoch erlaubt während des Angelns mit Ködermitteln mäßig die erwünschte Beute zu reizen. 

§11 

Jedes Mitglied ist gehalten die einberufenen Arbeitsdienste zu leisten. Treffpunkt und Zeit wird jeweils bekannt gegeben.